Anfrage zu Fundtieren
Änderungsantrag
Auf Grundlage des Tierschutzgesetzes und dessen Umsetzung / Rechtssprechung haben die Grünen noch Informations- und Klärungsbedarf.
Wir ziehen den bestehenden Antrag hiermit zum jetzigen Zeitpunkt zurück und bitten den Bürgermeister um einen Runden Tisch.
Vorschlag Teilnehmer*innen:
a) Verwaltung
b) eine Vertreterin der Katzenbetreuung in Wennigsen
c) Wennigser Tierärzte
d) eine Vertreter*in aus den Fraktionen
e) Herr Dieter Ruhnke ,Vorsitzender Deutscher Tierschutzbund Landesverband Niedersachsen
- als Moderator*in/ Mediator*in schlagen wir eine externe Person vor.
Sachinformationen
Auszug ...
Gemäß der Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der damit einhergehenden Verwaltungsgerichtsrechtsprechung sind zunächst alle Haustiere, die innerhalb eines Stadtgebietes aufgefunden werden, als Fundsache zu behandeln. Hierbei liegt die amtliche Zuständigkeit für die Versorgung und ggf. Unterbringung allein bei den zuständigen Behörden. Dies ist in § 4 Nr. 11 der "Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht" (AllgZustVO-Kom) geregelt:
Nach den §§ 965 bis 967, 973 bis 976 BGB übernehmen die Gemeinden/Städte diese Aufgaben als zuständige Behörden.
Die Gemeinden/Städte sind verpflichtet, Fundtiere entgegenzunehmen (§ 967 i.V.m. § 90a BGB) und nach § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) eine artgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung zu gewährleisten.
Falls eine Gemeinde/Stadt die notwendige Betreuung und Unterbringung nicht selbst sicherstellen kann, hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Einrichtung, beispielsweise einem Tierheim, im Wege eines Auftrages nach § 662 BGB zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen für die Versorgung der Tiere gemäß § 670 BGB zu ersetzen.
Gemäß der Vorschriften des BGB und der damit einhergehenden Verwaltungsgerichtsrechtsprechung sind zunächst alle Haustiere, die innerhalb eines Gemeindegebietes aufgefunden werden, als sogenannte „Anscheinsfundsache“ zu behandeln. Hierbei liegt die amtliche Zuständigkeit für die Versorgung und ggf. Unterbringung ausnahmslos bei den Behörden. Dies aber nur für Tiere, die üblicherweise unter menschlicher Obhut gehalten werden. Dazu zählt auch die Hauskatze als domestiziertes Haustier. Hierzu ist auf ein höchstrichterliches Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 26.04.2018 unter dem Az. 3 C 24.16 hinzuweisen (als Anhang beigefügt). Das BVerwG bestätigte die sogenannte „Anscheinsfundsache“ (siehe Anhang "Zusammenfassung zur Zuständigkeit [...] Haustiere“ vom 17.09.2019 und siehe Schreiben des BMEL vom 20.07.17). Das BVerwG hat entschieden, dass keiner Bürgerin/keinem Bürger von Amts wegen unterstellt werden darf, sein Tier ausgesetzt oder zurückgelassen zu haben. Es ist immer von der sogenannten Regelvermutung auszugehen, die besagt, man müsse zunächst immer davon ausgehen, dass sich die Bürger an Gesetze und Verordnungen halten. Aus diesem Grund sind aufgefundene Tiere zunächst als entlaufen oder verloren gegangen einzuordnen und somit als Fundsache zu behandeln.
In diesem Zusammenhang wurde durch die Verwaltungsgerichte und zum Teil auch durch die nächsthöheren Instanzen entschieden, dass Haustiere nicht herrenlos werden können und Katzen, auch wenn sie herumstreunen und ggf. verwildern, dadurch nicht den Status eines Haustieres verlieren. Es obliegt der Behörde - nicht dem findenden Bürger oder einem Tierschutzverein - den Status des Tieres zu ermitteln und ggf. des tatsächlichen Halters habhaft zu werden, um diesem die verauslagten Kosten in Rechnung zu stellen. Die Kommune hat nach dem BGB eine Aufnahmepflicht und der Bürger hat ein Abgaberecht (§ 967 BGB). Die Beweislast, ob ein Tier ein Fundtier ist oder nicht, liegt ausnahmslos bei der Behörde. Ein Finder hat also keine Verpflichtung, in der Nachbarschaft herumzufragen oder ähnliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Besitzer des Tieres zu ermitteln.
Für die Kostenerstattung durch die Behörde wird hier auf weitere Urteile des BVerwG vom 26.04.2018 hingewiesen (Az. 3 C5.16 - 3 C6.16 - 3 C 24.16, als Anhänge beigefügt). In allen drei Entscheidungen ging es um die Kostenerstattung durch die Behörden für aufgefundene Hauskatzen. Das BVerwG entschied in allen drei Fällen, dass eine Kommune erst in die Kostenübernahmepflicht für ein Fundtier gerät, wenn dieses tatsächlich auf dem Fundamt abgegeben wird. Für Kommunen mit einem Vertrag zur Verwahrung von Tieren ist das nicht weiter problematisch, weil auch hier weiterhin der Finder sein Tier im Tierheim oder dem entsprechenden Vertragspartner abgeben kann. Haben Kommunen keinen sogenannten Fundtiervertrag, bleibt nur die Möglichkeit, die Tiere beim zuständigen Ordnungsamt oder Fundbüro abzugeben und dann anzubieten, das Tier gegen Kostenerstattung in Obhut zu nehmen.
Umgang mit ausgesetzten und zurückgelassenen Tieren:
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Tierschutzgesetz (TierSchG) beschreiben nur den Zustand von entlaufenen, verloren gegangenen sowie ausgesetzten oder zurückgelassenen Tieren. Entlaufene oder verloren gegangene Tiere liegen in der Zuständigkeit des Fund-/Ordnungsamtes, weil hier das Fundrecht greift. Stellt die Behörde belastbar fest, dass die aufgefundenen Tiere ausgesetzt und zurückgelassen worden sind, wechselt die Zuständigkeit: mit dem Aussetzen bzw. Zurücklassen eines Tieres liegt ein Verstoß gegen das TierSchG (§ 3 Nr. 3). Für derlei Verstöße ist die untere Tierschutzbehörde - in der Regel das zuständige Amt für Veterinärwesen (VetAmt)- zuständig.
Nach § 16a TierSchG trifft das zuständige VetAmt die notwendigen Anordnungen zur Beseitigung der festgestellten Verstöße. Das VetAmt hat nur einen Ermessensspielraum bei der Wahl seiner Mittel zur Beseitigung der festgestellten Verstöße, aber keinen Ermessensspielraum (§ 16a TierSchG Satz 1), ob es tätig wird oder nicht!
Hieraus erfolgt die Notwendigkeit der weiteren Versorgung der Tiere. Da die Zuständigkeit beim VetAmt liegt, ist weitere Versorgung der Tiere durch dieses einzuleiten, wobei die Versorgung auf Grund der Umstände weiterhin am Fundort erfolgen kann. Die Kosten hierfür sind durch das VetAmt zu tragen. Dieses hat die Möglichkeit, die entstandenen Kosten im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens vom Halter der Tiere einzufordern. ...etc.
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Bezug 6.2.20
Antrag Fraktion Bündnis90/ Die Grünen
- In den Ausschuss für Feuerschutz und öffentliche Ordnung, Mobilität und Digitales am 19.02.2020
- In den Rat am 26.03.20
Der Ausschuss für Feuerschutz und öffentliche Ordnung, Mobilität und Digitales und der Rat der Gemeinde Wennigsen mögen beschließen:
Die Verwaltung wird gebeten mit Vertreter*innen des Tierschutzvereines in Barsinghausen und Umgebung e.V. eine Vereinbarung über die Unterbringung von Fundtieren zu verhandeln.
Begründung
Jahrzehntelang gab es eine reibungslose Kooperation zwischen dem Tierschutzverein Barsinghausen und Umgebung e.V. und der Gemeinde Wennigsen. Seit 2017 wird diese weitere Zusammenarbeit abgelehnt. Die Verwaltung arbeitet mit dem Tierheim in Hannover/ Krähenwinkel auf Grundlage einer Einzelfallabrechnung und ehrenamtlich Tätigen in Wennigsen zusammen.
Seit drei Jahren bemühen sich Wennigser Tierschützer darum, dass die Gemeinde Wennigsen die Gespräche mit dem Tierschutzverein Barsinghausen und Umgebung e. V. wieder aufnimmt. Der Tierschutzverein Barsinghausen hat Fundtierverträge mit den Kommunen Barsinghausen und Gehrden abgeschlossen.
Auf Grund des Vorfalls ( Berichterstattung HAZ vom 21.1.120: Streit um einen Streuner/Tierschützer stellen Strafanzeige gegen die Gemeinde) ist es an der Zeit, im Sinne des Tierwohls der Fundtiere, die jetzige Regelung zu überdenken und das immer wieder auftauchende Fundtierproblem vor Ort zu lösen. Die Grüne Fraktion sieht hier einen Handlungsbedarf.
Gun Wittrien, Norbert Bohnenstengel, Barbara Krüger, Angelika Schwarzer-Riemer